Was bedeutet Barrierefreiheit bei Websites?
Was barrierefreie Websites ausmacht, was WCAG 2.2, das BehiG und eCH-0059 in der Schweiz regeln und mit welcher Checkliste KMU pragmatisch starten

Inhalt dieses Artikels
Barrierefreiheit bei Websites bedeutet, dass alle Menschen die Inhalte wahrnehmen, verstehen und bedienen können, auch mit einer Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkung. Dazu gehören gut lesbare Kontraste, Texte zu Bildern, eine Bedienung ohne Maus und verständliche Formulare. Der international anerkannte Massstab dafür sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C. Viele dieser Punkte verbessern die Website auch für alle anderen.
Wer von Barrierefreiheit profitiert
Man denkt zuerst an blinde Menschen, die einen Screenreader nutzen. Das ist wichtig, aber nur ein Teil. Barrieren treffen zum Beispiel auch:
- Menschen mit Sehschwäche, die Inhalte vergrössern oder starke Kontraste brauchen,
- Menschen, die eine Maus nicht nutzen können und mit der Tastatur navigieren,
- Menschen mit Hörbehinderung bei Videos ohne Untertitel,
- Menschen, die komplizierte Formulare oder Fachsprache überfordern,
- alle, die ein Smartphone bei Sonnenlicht oder mit einer Hand bedienen.
WCAG 2.2: die vier Prinzipien
Die aktuelle Version WCAG 2.2 wurde am 5. Oktober 2023 als W3C-Empfehlung veröffentlicht, eine aktualisierte Fassung folgte am 12. Dezember 2024. Die Richtlinien sind nach vier Prinzipien geordnet:
| Prinzip | Kurz erklärt |
|---|---|
| Wahrnehmbar | Informationen müssen so dargestellt werden, dass man sie wahrnehmen kann, etwa durch Textalternativen für Bilder und genügend Kontrast |
| Bedienbar | Navigation und Bedienelemente müssen funktionieren, auch per Tastatur |
| Verständlich | Inhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar sein, zum Beispiel lesbare Texte und hilfreiche Fehlermeldungen |
| Robust | Inhalte müssen mit verschiedenen Browsern und Hilfstechnologien zuverlässig funktionieren |
Zu jedem Prinzip gibt es überprüfbare Erfolgskriterien in drei Konformitätsstufen: A, AA und AAA. Laut W3C sind WCAG 2.0, 2.1 und 2.2 rückwärtskompatibel. Wer 2.2 erfüllt, erfüllt also auch 2.1 und 2.0. Eine Ausnahme ist das Kriterium 4.1.1 (Parsing), das in WCAG 2.2 als überholt gilt.
Was in WCAG 2.2 neu ist
Einige neue Kriterien betreffen typische KMU-Websites direkt:
- 2.4.11 Fokus nicht verdeckt (AA): Ein Element, das per Tastatur fokussiert ist, darf nicht vollständig von Inhalten der Website verdeckt sein, etwa von einem fixierten Banner.
- 2.5.8 Zielgrösse (AA): Klickbare Ziele sollen mindestens 24 × 24 CSS-Pixel gross sein, mit Ausnahmen wie Links im Fliesstext.
- 3.3.7 Redundante Eingabe (A): Angaben, die im selben Ablauf schon gemacht wurden, werden automatisch ausgefüllt oder zur Auswahl angeboten, statt erneut verlangt zu werden.
- 3.3.8 Barrierefreie Authentifizierung (AA): Ein kognitiver Test, etwa das Merken eines Passworts oder das Lösen eines Rätsels, darf bei der Anmeldung nur verlangt werden, wenn der Schritt eine der im Kriterium genannten Alternativen oder Hilfen bietet.
Was gilt in der Schweiz?
Dieser Abschnitt fasst die Texte zusammen und ist keine Rechtsberatung.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)
Das BehiG (SR 151.3) enthält eine ausdrückliche Vorgabe für Behörden. Artikel 14 Absatz 2 hält fest, dass Dienstleistungen, die Behörden im Internet anbieten, für Sehbehinderte ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein müssen. Der Bundesrat erlässt dazu die technischen Vorschriften.
Für private Unternehmen ist die Lage anders. Das Gesetz gilt nach Artikel 3 auch für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater. Artikel 6 bestimmt, dass Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren dürfen. Eine technische Vorgabe für Websites, wie sie Artikel 14 für Behörden vorsieht, enthält das BehiG für private KMU nicht. Ob ein konkreter Fall unter das Diskriminierungsverbot fällt, ist eine rechtliche Frage, die wir nicht beurteilen können.
Der Standard eCH-0059
eCH-0059 ist der Accessibility-Standard der Schweizer E-Government-Organisation eCH. Die Version 3.0 wurde am 25. Juni 2020 publiziert und stützt sich auf die WCAG 2.1. Laut eCH findet der Standard primär bei Informationen und Dienstleistungen des Gemeinwesens und konzessionierter Unternehmen Anwendung. Er bietet aber auch anderen Anbietern die Möglichkeit, ihre Angebote nach einheitlichen Kriterien umzusetzen.
Für eine Gemeinde, ein kantonales Amt oder ein konzessioniertes Transportunternehmen ist eCH-0059 also ein zentraler Referenzpunkt. Für ein privates KMU ist er eine gute Orientierung, aber keine direkte Pflicht aus dem Standard selbst.
Checkliste: pragmatisch starten
Sie müssen nicht alle Erfolgskriterien auswendig kennen. Diese Punkte decken viele häufige Barrieren ab:
- Kontrast: Normaler Text hat gegenüber dem Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, grosser Text mindestens 3:1 (WCAG 1.4.3, AA).
- Textalternativen: Aussagekräftige Bilder haben einen beschreibenden Alternativtext. Rein dekorative Bilder werden als solche ausgezeichnet.
- Tastatur: Alle Menüs, Links, Schaltflächen und Formulare lassen sich mit der Tabulatortaste erreichen und bedienen.
- Sichtbarer Fokus: Man sieht jederzeit, wo man sich mit der Tastatur befindet.
- Überschriften: Die Seite hat eine logische Gliederung mit echten Überschriften, nicht nur fett gesetztem Text.
- Linktexte: Links sagen, wohin sie führen. "Zur Preisübersicht" statt "Hier klicken".
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung. Fehlermeldungen erklären, was zu korrigieren ist.
- Zoom: Die Seite lässt sich vergrössern, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.
- Zielgrösse: Schaltflächen und Symbole sind gross genug, um sie mit dem Finger zu treffen.
- Videos: Videos mit gesprochenem Inhalt haben Untertitel.
- Sprache: Die Sprache der Seite ist im Code angegeben, damit Screenreader richtig vorlesen.
Ein einfacher Selbsttest: Legen Sie die Maus beiseite und versuchen Sie, über Ihre Website eine Anfrage zu senden. Wo Sie hängen bleiben, liegt eine Barriere. Viele dieser Punkte überschneiden sich mit einer guten mobilen Darstellung, mehr dazu im Artikel Was ist Responsive Design?
Barrierefreiheit von Anfang an einplanen
Nachträglich lässt sich vieles verbessern, aber manches ist aufwendig: Eine Markenfarbe mit zu wenig Kontrast etwa betrifft nicht nur die Website, sondern auch Drucksachen und Schilder. Aus unserer Sicht ist es deshalb sinnvoll, Kontraste schon bei der Wahl der Farben zu prüfen, wie wir im Artikel Warum ein einheitlicher Markenauftritt wichtig ist beschreiben.
Fazit
Barrierefreiheit heisst, dass möglichst niemand an Ihrer Website scheitert. WCAG 2.2 bietet dafür einen klaren Rahmen mit vier Prinzipien und überprüfbaren Kriterien. In der Schweiz gelten ausdrückliche Vorgaben vor allem für Behörden und, über eCH-0059, für das Gemeinwesen und konzessionierte Unternehmen. Für KMU ist Barrierefreiheit trotzdem ein Qualitätsmerkmal, das sich mit der Checkliste oben gut angehen lässt. Wenn Sie Ihre Website prüfen oder neu planen möchten, erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
- Muss meine KMU-Website in der Schweiz barrierefrei sein?
- Das BehiG enthält eine ausdrückliche Vorgabe für Internet-Dienstleistungen von Behörden. Für private Anbieter gilt ein Diskriminierungsverbot. Ob daraus im Einzelfall eine Pflicht entsteht, ist eine rechtliche Frage. Unabhängig davon ist Barrierefreiheit sinnvoll, weil mehr Menschen Ihre Website nutzen können.
- Welche WCAG-Stufe ist üblich?
- Die WCAG kennen die Stufen A, AA und AAA. Das W3C empfiehlt nicht, AAA als generelle Vorgabe für ganze Websites zu verlangen, weil sich nicht alle AAA-Kriterien für jeden Inhalt erfüllen lassen. Aus unserer Sicht ist AA ein realistisches Ziel für Firmenwebsites.
- Kann ein Plugin meine Website barrierefrei machen?
- Ein Plugin kann einzelne Anpassungen anbieten, ersetzt aber keine saubere Struktur, verständliche Texte und eine Bedienung per Tastatur. Diese Punkte entstehen beim Gestalten und Programmieren.
Quellen
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2
- W3C WAI: WCAG 2 Overview
- W3C: Understanding Success Criterion 2.4.11 Focus Not Obscured (Minimum)
- W3C: Understanding Success Criterion 2.5.8 Target Size (Minimum)
- Fedlex: Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), SR 151.3
- eCH: eCH-0059 Accessibility Standard V3.0

Elijah Nhek
Software Engineer und Gründer von WEBLILO in Luzern. Entwickelt Websites und Software für Unternehmen in der Schweiz
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